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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
 
I. GELTUNG

Diese Geschäftsbedingungen der Firma Dach-Konzept GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) gelten für diesen Vertrag und auch spätere Lieferungen, wenn nicht anderes vereinbart. Bei Holzlieferung gelten die von den beteiligten Spitzenverbänden der Holzwirtschaft Tegernsee festgestellten Gebräuche für den Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren in der jeweiligen Neufassung. Sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geeschäftsverbindung kannte oder kennen mußte.

II. ANGEBOTE UND KAUFABSCHLUSS-BESTÄTIGUNGSSCHREIBEN

Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.

III. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer üüber. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn der Käufer dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muß, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Fall der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

IV. ZAHLUNG

Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren in bar bei Empfang zu bezahlen. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.

Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2 % über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, daß der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. § HGB bleibt unberührt.

Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von einer Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.

Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises - bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit 2 aufeinanderfolgenden Raten - instand, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen gilt die Rücknahme des Kaufgegenstandes auf Grund des Eigentumsvorbehaltes als Rücktritt. Verlangt der Verkäufer bei Rücktritt Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt ohne weitere Nachprüfungen der zu ersetzende Schaden 20 % des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen.

V. BESCHAFFENHEIT, SORTIERUNG, GEWÄHRLEISTUNG

Abweichungen in den Abbildungen von Angeboten sind möglich.

Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich bei der Abladung zu kontrollieren und dem Fahrer zu melden. Spätere Reklamationen köönnen nur bedingt geltend gemacht werden.

Für die unter § HGB fallenden Geschäfte gilt folgendes: Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflichten nach § HGB bleiben bestehen.

Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge üüber solche Bauleistungen.

Bei Lieferung von Gartenhäusern und Saunen mit Echtglaseinsätzen (Türen / Fenster) übernehmen wir keine Haftung bei Glasbruch sofern dieser nicht sofort bei Erhalt kontrolliert und reklamiert wurde.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehender Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen, als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Bearbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§§§947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum; nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung. Vermischung oder Vermengung.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hierdurch an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen au Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hierdurch an.

Der Verkäufer übernimmt diese Übertragung hierdurch an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.

VII. KOMMISSIONSGESCHÄFT

Bei Kommissionsgeschäften seitens des Käufers tritt bei Liquidation/Konkurs/Veräußerung der Verkäufer in die Rechte des Käufers ein.

VIII. GLOBALZESION

Der Käufer darf nicht ohne Genehmigung des Verkäufers gegenüber Dritten eine Globalzesion zur Finanzierung des Objektes zeichnen, es sei denn, der Käufer hat den Verkäufer vor Lieferung schriftlich davon unterrichtet.

IX. MÄNGELRÜGEN

Bei berechtigten Mängelrügen kann nach Wahl des Verkäufers gewandelt oder gemindert werden oder Ersatzlieferung erfolgen. Schadenersatzansprüche sowohl wegen etwaiger Mängel als auch wegen Verzögerungen der Lieferungen sind ausgeschlossen. Bei Holzlieferungen gelten die Tegernseer Gebräuche.

X. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Bei Verkäufen von Fertigteilen, Maschinenersatzteilen etc. sind die Lieferungs- und Garantiebestimmungen des jeweiligen Lieferanten/Erzeugers/Herstellers bindend. Wird durch den Käufer die verkaufte Ware verändert, bzw. werden gleich in welcher Art durch den Käufer Eingriffe vorgenommen, entfällt der Gewährleistungsanspruch. Bei gebrauchten Waren, Sonderangeboten, gebrauchten Ersatzteilen, ist die Haftung ausgeschlossen.

XI. GARANTIELEISTUNG

Der Verkäufer leistet Gewähr für eine die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes, die nicht durch Haftungsausschuß bereits aufgeführt worden sind. Soweit ein von uns verschuldeter Schaden des Käufers nicht durch eine Versicherungsleistung bzw. Garantieleistung des Herstellererzeugers gedeckt ist, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in der Höhe, in der jeweils die Maschine, das Fertigteil etc. neu beschafft werden muß.

Ansprüche des Käufers auf andere Schadensersatzleistungen werden ausgeschlossen.

XII. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Düsseldorf.

XIII. TEILUNWIRKSAMKEIT

Sind oder werden Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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Dach-Konzept GmbH
Walther Hensel Strasse 38
D-40547 DÜSSELDORF

Tel.: 00-49-(0)160-99130559
E-Mail: info@dach-konzept.com



 
VERTRETUNG IN BELGIEN

Um unsere Kunden noch besser bedienen zu können, haben wir nun auch eine Vertretung in Belgien:

Henri CRUTZEN AG
4700 EUPEN
Tel. 087 / 74 08 42

Lassen Sie sich hier unser umfangreiches Lieferprogramm erklären !
 

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